Freiberufler-Sozietät: BFH entschärft Steuerfalle bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Shownotes
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt nach einem erfreulichen Urteil des Bundesfinanzhofs im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf auch dann selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt.
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