Dienstreisen: Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Shownotes

Die Kosten einer GmbH für die Anschaffung eines Kleinflugzeugs, das ganz überwiegend von dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer für Dienstreisen genutzt wird, stellen nach einem aktuellen Urteil des FG Münster keine unangemessenen Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Pilotenlizenz besitzt und er das Flugzeug auch nicht privat nutzt.

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00:00:01:

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00:00:14: Hier gibt es regelmäßig spannende Einblicke, praxisnahe Tipps und aktuelle Informationen rund um steuerrechtliche Themen.

00:00:21: In jeder Folge präsentieren wir dir einen neuen Themenkomplex aus unserem Audiumagazin NWB Steuermobil.

00:00:28: Den Link zum vollständigen Magazin findest du wie immer in den Shownotes.

00:00:32: Und jetzt Ohren auf und viel Spaß beim Hören!

00:00:42: Die Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein.

00:00:52: Im Streitfall hatte eine GmbH ein gebrauchtes Kleinflugzeug zum Preis von rund vierhunderttausend Euro Netto gekauft.

00:01:00: Es wurde ganz überwiegend von dem Alleingesellschaft der Geschäftsführer für Dienstreisen genutzt.

00:01:06: Da dieser über keinen eigenen Flugschein verfügte, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert.

00:01:13: Die anfallenden Aufwendungen machte die GmbH als Betriebsausgaben geltend.

00:01:19: Es kam zu einer Betriebsprüfung.

00:01:21: Der Prüfer kürzte die Betriebsausgaben für drei Jahre um mehr als zweihunderttausend Euro.

00:01:27: Er berief sich dabei auf Paragraph IV Absatz V Satz I Nummer sieben des Einkommensteuergesetzes.

00:01:36: Danach dürfen bekanntlich Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern.

00:01:45: Und zwar anteilig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

00:01:53: Bei der genannten Vorschrift handelt es sich, wie Sie wissen, um einen Auffangtatbestand für Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen und nicht in den vorhergehenden Nummern eins bis sechs B explizit genannt sind.

00:02:07: Der Prüfer ermittelte für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen, die aus Sicht der Verwaltung angemessenen Kosten.

00:02:16: Er setzte die Entfernungspauschale an sowie den Stundenlohn für einen Schoffhör und schätzte die Hotelkosten, die ohne das Flugzeug angefahren wären.

00:02:26: Den darüber hinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Abzug aus.

00:02:31: Hiergegen wandte sich die GmbH und trug vor, dass das Flugzeug zur Minimierung des zeitlichen Reiseaufwands des Alleingesellschafter-Geschäftsführers angeschafft worden sei.

00:02:42: Die Anschaffung sei dabei im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden.

00:02:48: Das FG Münster hat erfeulicherweise der Klage stattgegeben.

00:02:52: Um im Bild zu bleiben, das Finanzamt erlitt eine Bruchlandung.

00:02:57: Das Abzugsverbot nach Paragraf vier Absatz fünf Satz eins Nummer sieben des Einkommensteuergesetzes greife nicht, da die Aufwendung für das klein Flugzeug nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen sein.

00:03:13: Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt.

00:03:19: Dieser habe keine Piloten-Lizenz inne gehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt.

00:03:26: Zudem sei das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und später im Anschluss an die Verlagerung des Geschäftssitzes der GmbH an einen Ort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung veräußert worden.

00:03:41: Geprüft hat das Finanzgericht auch, ob bei dem Alleingesellschaft der Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.

00:03:48: Das haben die Richter erwartungsgemäß verneint.

00:03:51: Es fehle bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe.

00:04:00: Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne eine tatsächliche Privatnutzung genüge nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

00:04:20: den wir ja schon mehr Fachempfohlen haben.

00:04:23: Wie Sie berichten, erleben Sie es im finanzgerichtlichen Verfahren immer wieder, dass es keine ausreichende Dokumentation gibt.

00:04:30: Ihr Ratschlag lautet daher, gerade bei außergewöhnlichen Betriebsausgaben wie bei einem Firmenflugzeug sollte immer zeitnah dokumentiert werden, warum die unternehmerische Entscheidung für bestimmte Aufwendungen getroffen wurde.

00:04:44: Das könne man nicht oft genug betonen.

00:04:50: Das war NWB Steuern Mobil, dein Podcast zum monatlich erscheinenden NWB Audiumagazin.

00:04:58: Wenn dir diese Folge gefallen hat, freuen wir uns über dein Feedback oder eine Bewertung.

00:05:02: Teile den Podcast gerne mit Kolleginnen und Kollegen, die von diesen Inhalten ebenfalls profitieren könnten.

00:05:08: Und vergesst nicht in die Show Notes zu schauen, dort findest du den Link zu unserem monatlichen Audiumagazin Steuern Mobil und weitere nützliche Infos.

00:05:18: Tschüss und bis zur nächsten Folge.

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