Verfahrensrecht: Änderung von Steuerbescheiden bei elektronischer Datenübermittlung durch Dritte

Shownotes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war. Dies hatte sich im entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, gilt aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen.

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00:00:01:

00:00:06: Willkommen zu NWB Steuern Mobil, deinem Podcast zum monatlich erscheinenden NWB-Audiumagazin.

00:00:14: Hier gibt es regelmäßig spannende Einblicke, praxisnahe Tipps und aktuelle Informationen rund um steuerrechtliche Themen.

00:00:21: In jeder Folge präsentieren wir dir einen neuen Themenkomplex aus unserem Audiumagazin NWB Steuermobil.

00:00:28: Den Link zum vollständigen Magazin findest du wie immer in den Show-Notes.

00:00:32: Und jetzt Ohren auf und viel Spaß beim Hören!

00:00:51: Die Norm regelt die Änderung von Steuerbescheiden bei der Datenübermittlung durch Dritte.

00:00:57: Und zwar vor dem Hintergrund, dass die von den Dritten übermittelten Daten keine verbindlichen Grundlagenbescheide gemäß Paragraf onehundertfünfundsiebzig der Abgabenordnung darstellen.

00:01:10: In Absatz eins heißt es, ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

00:01:24: Bereits im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach Paragraph onehundertfünfundsiebzig B Absatz eins der Abgabenordnung ist auch dann zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist.

00:01:47: Wir hatten in unserer August-Ausgabe-Zweißundvierundzwanzig darüber berichtet.

00:01:52: Eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach der Auffassung des neunten Senats des BfH nicht geboten.

00:01:59: Jetzt haben sich die höchsten deutschen Steuerrichter erneut mit der Berichtigungsnauen befasst.

00:02:04: Und spätestens jetzt ist klar, Paragraf onehundertundfundsiebzig B Absatz eins der Abgabenordnung ermöglicht ohne weitere Voraussetzungen Die Korrektur eines Steuerbescheids, wenn elektronisch vom dritten übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

00:02:26: Auf den Grund dafür kommt es nicht an.

00:02:29: In dem aktuellen Streitfall hatten die Kläger eine korrekte Steuererklärung abgegeben.

00:02:35: Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt.

00:02:39: Das Finanzamt erließt dennoch einen Einkommenssteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst wurden.

00:02:46: Später erfuhr das Finanzamt auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte.

00:02:56: Daraufhin endete es den Einkommenssteuerbescheid, zulasten der Kläger und setzte erstmals die Renteneinkünfte

00:03:03: an.

00:03:04: Sowohl das niedersächsische Finanzgericht in erster Instanz als nun auch der zehnte Senat des BFH haben diese Handhabung bestätigt.

00:03:13: Das Finanzamt hatte die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen.

00:03:22: In der analogen Welt wäre die Änderung des einmal ergangenen Steuerbescheids daher nur möglich gewesen, wenn der Steuerbescheid ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätte.

00:03:34: Anders sieht es nach Paragraf onehundertfünfundsiebzig B Absatz eins der Abgabenordnung aus.

00:03:41: Werden an das Finanzamt übermittelte elektronische Daten, nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt, ist eine Korrektur ohne Wenn und Aber möglich.

00:03:52: Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält die Norm nicht.

00:03:58: Eine auf Paragraf onehundertfünfundsiebzig B-Absatz eins der Abgabenordnung gestützte Änderung ist daher auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist.

00:04:11: Dabei ist es unerheblich, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war.

00:04:16: Erst recht kann ein Bescheid geändert werden, wenn dem Finanzamt die E-Daten erst nach der Erteilung des Bescheids zugehen.

00:04:24: So soll der materiell richtigen Steuerfestsetzung der Vorrang vor der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids eingeräumt werden.

00:04:32: Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt profitiert.

00:04:36: Ein Toast ist aber, dass sich die Änderungsmöglichkeit umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken

00:04:43: kann.

00:04:44: Das war NWB Steuern Mobil, dein Podcast zum monatlich erscheinenden NWB Audiumagazin.

00:04:51: Wenn dir diese Folge gefallen hat, freuen wir uns über dein Feedback oder eine Bewertung.

00:04:56: Teile den Podcast gerne mit Kolleginnen und Kollegen, die von diesen Inhalten ebenfalls profitieren könnten.

00:05:02: Und vergesst nicht in die Show Notes zu schauen, dort findest du den Link zu unserem monatlichen Audiumagazin Steuern Mobil und weitere nützliche Infos.

00:05:11: Tschüss und bis zur nächsten Folge.

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