Betriebsausgaben: Incentive-Reisen und Shopping-Gutscheine an Versicherungsvermittler abziehbar
Shownotes
Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete Reisen (inkl. Stadtrundfahrten, Ausflüge, Einkaufsgutscheine, Restaurantbesuche sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Köln nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG.
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00:00:01:
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00:00:21: In jeder Folge präsentieren wir dir einen neuen Themenkomplex aus unserem Audiumagazin NWB Steuermobil.
00:00:28: Den Link zum vollständigen Magazin findest du wie immer in den Show-Notes.
00:00:32: Und jetzt Ohren auf und viel Spaß beim Hören!
00:00:35: Wir beginnen mit einem erstinstanzlichen Urteil des Finanzgerichts Köln, das rechtskräftig geworden ist.
00:00:41: Wir haben es ausgebildet und das ist für unsere Stammhörer sicherlich wenig überraschend, weil es zu Gunsten der Steuerpflichtigen ergangen ist.
00:00:51: Die Richter aus der Domstadt haben nämlich entschieden.
00:00:54: Lobteinversicherungsunternehmen gegenüber Angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Ziele neben den regulären Vergütungen, Incentivreisen aus, sind die Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzbar.
00:01:12: Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § IV Absatz V des Einkommensteuergesetzes greift dann nicht.
00:01:20: Nach dieser Vorschrift dürfen bekanntlich bestimmte Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern.
00:01:30: Im Streitfall belohnte ein Versicherungsunternehmen seine Angestellten und selbständigen Versicherungsvertreter beim Erreichen bestimmter Umsatzziele mit Goldklubreisen und Platinklubreisen.
00:01:44: Während der ausschließlich touristisch ausgestalteten Inzente freisen, wurden die Versicherungsvertreter rundum versorgt.
00:01:51: Es gab Stadtrundfahrten und Ausflüge.
00:01:53: Man besuchte feine Restaurants und es standen auch Segelturns auf dem Programm.
00:01:59: Zudem erhielten die besonders erfolgreichen Versicherungsvertreter Einkaufsgutscheine über einhundert Euro, die sie unterwegs einlösen konnten.
00:02:08: Das Finanzamt behandelte nach einer Betriebsprüfung Es handelte sich um Aufwendungen für die Bewertung von Personen aus geschäftlichem Anlass, im Sinne des Paragrafen IV Absatz V Satz I Nummer zwei des Einkommensteuergesetzes.
00:02:29: Die Einkaufsgutscheine ordnete der Prüfer als Geschenke ein.
00:02:34: Da die Aufwendungen je empfänger höher als fünfzig Euro waren, erkannte er sie insgesamt nicht an.
00:02:41: Gemäß § four Absatz fünf Satz eins Nummer eins des Einkommensteuergesetzes.
00:02:48: Die Aufwendungen für die Segelturns wurden ebenfalls komplett gestrichen.
00:02:53: Es handelte sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen.
00:02:58: Und diese sei nach § IV Absatz V Satz I Nummer V des Einkommensteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
00:03:08: Die gute Nachricht lautet, bei keiner der drei Abzugsposten konnte das Finanzamt die Finanzrichter von seiner Auffassung überzeugen.
00:03:16: Im Gegenteil, das FG Köln erkannte die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben an, mit der Begründung, dass es sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt habe.
00:03:31: Gehen wir das mal der Reihe nach durch.
00:03:34: Wie sind die Bewirtungskosten einzustufen?
00:03:37: Die Bewirtungskosten standen, sodass Finanzgericht Köln in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu den zuvor erbrachten Vermittlungsleistungen.
00:03:47: Der Abzug ist daher nicht nur zu siebzig Prozent, sondern uneingeschränkt möglich.
00:03:52: Die Abzugsbeschränkung des § IV Absatz V Satz I Nummer Zwei des Einkommensteuergesetzes gilt demnach nicht, wenn die Bewirtung Gegenstand eines Leistungsaustausches ist.
00:04:05: Das Finanzgericht hat sich dabei auf ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs bezogen.
00:04:11: Wir hatten über dieses in unserer Dezember-Ausgabe, zwei Tausend Achtzehn, berichtet.
00:04:16: Es ging seinerzeit um Busfahrer, die auf der Autobahn eine Raststätte ansteuern und dem Betreiber somit Kunden verschaffen.
00:04:24: Und als Dank dafür kostenlos essen und trinken dürfen.
00:04:28: So wie das heute noch gang und gäbe ist.
00:04:31: Der zehnte Senat des BfH hatte seinerzeit entschieden.
00:04:34: Es liegt ein Leistungsaustausch vor zwischen dem Betreiber der Raststätte und dem Busfahrer.
00:04:40: Die Abzugsbeschränkung für Bewertungskosten greift daher nicht.
00:04:45: Die Gegenleistung der Busfahrer besteht darin, dass den Betreiber der Raststätte potenzielle Kunden zugeführt werden.
00:04:52: Dass die Busfahrer dazu nicht verpflichtet sind und das ganze freiwillig machen, spielt keine Rolle.
00:04:58: Die Kosten für die Bewertung der Busfahrer sind daher unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig.
00:05:05: Der Zusatzvorteil besteht darin, dass in diesen Fällen die besonderen Aufzeichnungen und die strenge Nachweise für Bewertungskosten nicht erforderlich sind.
00:05:15: Anders sieht es aus, wenn eine Bewertung nur der allgemeinen Klimapflege gilt.
00:05:20: Beispielsweise, wenn ein Gast wird, die Vorsitzenden von örtlichen Vereinen kostenlos bewirtet.
00:05:26: Dann fehlt es an einer konkreten Gegenleistung des Bewerteten.
00:05:30: In diesen Fällen greift somit das anteilige Abzugsverbot.
00:05:37: Aber zurück zu dem aktuellen Urteil.
00:05:40: Wie sieht es denn mit den Einkaufsgutscheinen aus?
00:05:43: Wie hat das Finanzgericht Köln diese beurteilt?
00:05:57: Die Versicherungsvertreter hatten einen Anspruch auf die Reise, einschließlich der Einkaufsgutscheine.
00:06:13: Der Begriff des Geschenks im Sinne der Abzugsbeschränkung entspricht nach der erständigen BfH Rechtsprechung den Begriff der Schenkung im Bürgerlichen Gesetzbuch.
00:06:23: Danach stellt eine Schenkung eine Zuwendung dar, durch die jemand aus einem Vermögen einen anderen Bereich hat, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
00:06:36: Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung für den Empfänger erkennbar nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und nicht in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht.
00:06:52: Schließlich handelte es sich nach dem jüngst veröffentlichen Urteil des Finanzgerichts Köln bei den Aufwendungen für die Segeltörns auch nicht um unangemessene Repräsentationsaufwendungen.
00:07:04: Das ist richtig.
00:07:06: Zwar heißt es in § IV Absatz V Satz I Nummer IV des Einkommensteuergesetzes Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewertungen dürfen den Gewinn nicht mindern.
00:07:24: Wobei nach der höchst richterlichen Rechtsprechung unter ähnliche Zwecke die Aufwendungen für Golfturniere fallen können, für Tennisplätze, Schwimmbäcken, Motorflugzeuge, Segelflugzeuge und für das Halten von Rettwerden.
00:07:39: Das heißt, so die Finanzrichter aus Köln, aber nicht, dass die Aufwendungen für Segeliachten ohne Ausnahme in jedem Fall nicht abzugsfähig sein.
00:07:49: Dies gilt vielmehr nur dann, wenn die Schiffe für Repräsentationszwecke genutzt werden.
00:07:55: Etwa wenn anlässlich der Kieler Woche Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter zu einer Regatta-Begeleitfahrt eingeladen werden.
00:08:04: Nicht aber, wenn die Schiffsreise wie im Streitfall eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des eingeladenen Passagiers ist.
00:08:12: Und die zusätzliche Entlohnung nur wegen der besonderen Ausgestaltung als Anreizsystem als Sachbonus erfolgt.
00:08:19: In diesem Fall besteht kein Bezug zur Lebensführung und zur gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen.
00:08:25: Genauso ist es nach der BfH Rechtsprechung, wenn eine Segel oder Motorjacht nur als schwimmendes Konferenzzimmer genutzt wird oder nur zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden.
00:08:38: Unter dem Strich heißt das, dass Versicherungsunternehmen konnte seine Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen.
00:08:46: Die Abzugsverbote kamen nicht zur Anwendung.
00:08:49: Anders wäre die Lösung gewesen, wenn künftige Kunden eingeladen worden wären, damit diese dann Versicherungen abschließen.
00:08:58: Nun im Streitwahl wurde hingegen – und das ist der entscheidende Punkt – eine bereits erbrachte Leistung, nämlich die Versicherungsvermittlung vereinbarungsgemäß vergütet.
00:09:10: Das ist aus Köln wirklich eine interessante Entscheidung.
00:09:13: Bei der Lösung gibt es auch mal keinen Unterschied zwischen Angestellten und freien Mitarbeitern des Unternehmens, was ja ansonsten in diesem Bereich oft eine Rolle spielt.
00:09:38: Teile den Podcast gerne mit Kolleginnen und Kollegen, die von diesen Inhalten ebenfalls profitieren könnten.
00:09:44: Und vergesst nicht in die Shownotes zu schauen, dort findest du den Link zu unserem monatlichen Audiumagazin Steuern Mobil und weitere nützliche Infos.
00:09:53: Tschüss und bis zur nächsten Folge.
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