Bewirtungen: Drohen bei zu viel Alkohol nicht nur gesundheitliche, sondern auch steuerliche Probleme?
Shownotes
Die Formulierung in den EStR, wonach eine Bewirtung nur vorliegt, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht, ist laut FG Berlin-Brandenburg nicht dahin zu verstehen, dass die Abzugsbeschränkung und die besonderen formellen Anforderungen nicht gelten, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem untergeordnet ist. Skurril sind dabei die (nicht entscheidungserheblichen) Aussagen des Finanzgerichts zum Alkoholkonsum.
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