Energetische Sanierung: Bei Ratenzahlungen ist unklar, wann die Steuerermäßigung zu gewähren ist

Shownotes

Nach Auffassung des Bundesfinanzministerium kann die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gem. § 35c EStG bei mehrteiligen Maßnahmen trotz vorliegender Teilrechnungen erst beansprucht werden, wenn die Leistung vollständig durchgeführt worden ist und die steuerpflichtige Person eine Schlussrechnung erhalten hat. Unklar ist, wie bei Ratenzahlungen zu verfahren ist. Zu dieser Frage ist jetzt ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

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